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Wasserburg am Inn

Stellungnahme zur Westtangente Rosenheim

Der Bund Naturschutz (BN) lehnt den Bau der Westtangente Rosenheim im Zuge der Bundesstraße B 15 aus grundsätzlichen verkehrspolitischen Gründen, sowie den nicht ausgleichbaren, erheblichen negativen Folgewirkungen für die Natur, die Landschaft, den Menschen und die Umweltschutzgüter insgesamt, entschieden ab.

Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Stellungnahme im Raumordnungsverfahren vom 15.05.1997, die wir inhaltlich voll und ganz aufrechterhalten. Sie ist ebenso als Bestandteil der vorliegenden Ausführungen zu betrachten wie die damals beigelegten Anlagen. Dies gilt insbesondere für das Gutachten von Herrn Prof. Dr. Knoflacher zu den verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Aussagen im Raumordnungsverfahren für den Neubau der B 15, Westtangente Rosenheim.

Begründung

Anmerkung: Neben neuen Aspekten werden wesentliche Kritikpunkte des BN vollständigkeitshalber, auch wenn sie bereits im Rahmen des ROV dargelegt wurden, hier zusätzlich aufgeführt.


I. Natur und Landschaftsschutz

  1. Zerschneidung des Klimaschutzwaldgürtels und wichtiger Frischluftschneisen:

    Die Trasse durchtrennt im Süden die Kaltenauen, die eine unersetzbare Funktion als Frischluftschneise für die Stadt Rosenheim erfüllen. Im Nordteil der Trasse wird der gesamte Klimaschutzwald im Westen von Rosenheim durchschnitten, der ein außerordentlich wichtiges Kaltluftabfluss- und Frischluftzufuhrgebiet für die Stadt Rosenheim darstellt. Diese Funktionen würden durch das Straßenbauvorhaben erheblich beeintächtigt.

  2. Verlust großflächiger Naherholungsgebiete:

    Die einzigen noch zusammenhängenden Naherholungsgebiete im Westen bzw. Nordwesten der Stadt Rosenheim und im Osten der Stadt Kolbermoor werden so stark beeinträchtigt, dass sie ihre Funktion verlieren. Im dicht bebauten Mangfalltal fordert der Regionalplan, dass Flächen zwischen den Städten Kolbermoor und Rosenheim freizuhalten sind. Die letzten heute noch vorhandenen, zusammenhängenden Freiflächen würden durch den Straßenbau zerschnitten und durch die Lärm- und Schadstoffemissionen entwertet.

    Insbesondere die Brücke über die Mangfall nimmt den Bürgern von Kolbermoor und Rosenheim das sehr stark frequentierte, leicht erreichbare Naherholungsgebiet am Mangfallkanal. Gleiches gilt für die Kaltenaue sowie das Gebiet zwischen Schlipfham und Schwaig. Auch sie werden gerne von Spaziergängern und Radfahrern besucht.

    Die zusammenhängenden Wälder nördlich des Aichergeländes, am Gangsteig und in der Nähe des Tierheimes, insbesondere der Fürstätter- und Keferwald, sind für den Rosenheimer Westen die wichtigsten und am leichtesten erreichbaren Naherholungsgebiete für Spaziergänger, Jogger etc.. Ebenso wird aber auch der nördliche Teil dieses Gebietes in Richtung Großkarolinenfeld zur Naherholung genutzt. Sowohl durch die Lärmbelastung und die Emissionen, als auch durch die Zerschneidung des Gebietes und die Auflassung von Wegen, wird der gesamte Raum für die Naherholung stark beeinträchtigt. Eine Folge hiervon wird sein, dass Erholungssuchende andere Gebiete aufsuchen werden, die nicht mehr im Nahbereich liegen und so zusätzlicher Verkehr entstehen wird.

  3. Zerschneidung des Naturschutz- und FFH-Gebietes "Kalten", der Naturdenkmäler "Egelseemoos" und "Rackermoos" sowie der "Hirschfilze":

    Im Südabschnitt der Planung beeinträchtigt die Trasse den gesamten Hangbereich des Egelseemooses und trennt die zusammenhängenden Biotope Egelseemoos und Rackermoos voneinander ab. Im weiteren Verlauf durchschneidet die Trasse das Naturschutz- und FFH-Gebiet "Kalten" und trennt die Hirschfilze vom Naturschutzgebiet Kalten ab.

    Die damit zwangsläufig einhergehenden, dauerhaften Zerschneidungs- und Verinselungseffekte sind derart gravierend, dass die Frage gestellt werden muss, welchen Sinn und Zweck die von der Staatsregierung so hoch gepriesenen Biotopkartierungs- und Biotopvernetzungsprogramme haben sollen, wenn sie zugleich durch derartige Straßenbaumaßnahmen ad absurdum geführt werden. Hätte das bayerische Naturschutzgesetz den ihm zustehenden Stellenwert, dann müsste der gesamte, von den Planungen betroffene Südabschnitt als unantastbarer Naturraum für die Zukunft gelten. Der BN vertritt die Meinung, dass alle Eingriffe in diesem Bereich nicht ausgleichbar sind! Weiterhin ist festzuhalten, dass durch die Trasse zahlreiche kartierte Biotope beeinträchtigt bzw. zerstört werden, wie auch in der UVS, Kapitel 3, Seite 9 ff dargelegt.

  4. Zusätzliche Hinweise zum FFH-Gebiet "Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue" (Nr. 8138-301.01 und 8138 – 301.02):

    Die geplante Trasse durchschneidet das offiziell gemeldete FFH-Gebiet im Bereich der Kaltenaue. Bei der Gebietsabgrenzung durch die bayerische Staatsregierung wurde hier ein "künstlicher" Korridor für die Bundesstraße freigehalten, der in der Natur nicht existiert. Dieses Vorgehen widerspricht eindeutig den Vorgaben der FFH-Richtlinie, nach der die Gebietsauswahl/-abgrenzung einzig und allein nach den festgelegten naturschutzfachlichen Kriterien erfolgen muss. Es ist wohl unbestreitbar, dass die Kaltenauen eine funktionelle, kohärente Einheit darstellen und das Herauslassen eines Korridors nicht begründet werden kann. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass mit der FFH-Richtlinie das Ziel verfolgt wird, ein zusammenhängendes, kohärentes Biotopverbundnetz zu schaffen, bzw. nachhaltig zu sichern. Die Freihaltung des Korridors verstößt daher eklatant gegen geltendes europäisches Recht. Somit geht auch die "vorsorglich" erstellte Verträglichkeitsstudie von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie von einem "angrenzenden" FFH-Gebiet spricht, da de facto ein zusammenhängendes FFH-Gebiet zerschnitten und dadurch nachhaltig und erheblich beeinträchtigt wird. Ebenso ist die Schlussfolgerung der Studie, nach den dort vorgestellten Arten, Lebensräumen und Zusammenhängen, dass "die Straße .... keine direkten Projektauswirkungen im FFH-Gebiet verursacht" in keinster Weise nachvollziehbar. Mit der Straßenbaumaßnahme wären als gravierendste Folgewirkungen u.a. Zerschneidungs- und Verinselungseffekte verbunden, die unweigerlich die Kohärenz des FFH-Gebietes zerstören.

    Dass sich die Planer der Problematik der künstlichen Zerteilung eines FFH-Gebiets durchaus bewusst sind, zeigt u.E. auch, dass eine "vorsorgliche Verträglichkeitsstudie" erstellt wurde. Der BN fordert daher, dass gemäß den Vorgaben der FFH-Richtlinie die Lücke im Bereich der Kaltenauen geschlossen bzw. umgehend nachgemeldet wird, dass eine grundsätzliche Alternativenprüfung durchgeführt wird und bis dahin das Verschlechterungsverbot strikt eingehalten wird.

    Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass im Rahmen des "FFH-Dialogverfahrens" in ca. 100 Anträgen die Nachmeldung dieses künstlichen Korridors beim Landratsamt Rosenheim gefordert wurde.

  5. Flächenverbrauch und Einfluss auf das Landschaftsbild:

    Der BN schätzt den tatsächlichen Flächenverbrauch wesentlich höher ein als im Verfahren genannt. Bei den angegebenen 31,2 ha bis 39,1 ha sind weder Zusatzwege noch die Flächen für kreuzungsfreie Aufschleifungen berücksichtigt. Die Planungsfeststellungsunterlagen vermitteln so ein falsches Bild von den tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen.

    Auch der Einfluss auf das Landschaftsbild wird vom BN wesentlich negativer bewertet als dies in der UVS ohnehin zum Ausdruck kommt. Die kreuzungsfreien Auffahrtsbauwerke, die Brückenbauwerke über die Bahnlinie und das Großbrückenbauwerk über das Aichergelände stellen durch ihre Höhe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar und haben weiträumige Emissionswirkungen zur Folge. Auf Grund der Bodenbeschaffenheit und dem hohen Grundwasserstand werden die Trassen zu einem erheblichen Teil auf Dämmen verlaufen, was den Zerschneidungseffekt noch erhöht.

    Die notwendigen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind deshalb auch in diesem Zusammenhang viel zu gering angesetzt. Außerdem fehlt jeglicher Hinweis, in welchen Bereichen diese Maßnahmen überhaupt noch neugeschaffen werden könnten!

  6. Waldflächenverlust, Grünlandverlust sowie Beseitigung schutzwürdiger Landschaftsbestandteile und Baumbestände:

    Der BN verweist hier auf die in der UVS angeführten Aufstellungen, die zwar nicht vollständig erscheinen aber dennoch deutlich aufzeigen, dass diese Verluste in dem dicht bebauten Gebiet rund um die Stadt Rosenheim nicht ersetzbar sind.

  7. Schutzgut Kultur:

    In der UVS wurde bei der Beurteilung die Zwiebelturmkirche von Westerndorf bei Pang nicht erwähnt. Die Trasse entwertet nach Auffassung des BN diese einmalige Kirche in ihrer Schönheit und landschaftsprägenden Form!

  8. Ausgleichsflächen:

    Die Eingriffe in die Landschaft und die natürlichen Ressourcen , die in den Unterlagen vielfach mit dem Risiko "sehr hoch", bzw. "hoch" bewertet werden, sind nicht ausgleichbar!

    Durch jahrhundertelange Nutzung entstandene Gebiete wie Kaltenaue, Egelsee und Rackermoos sind eindeutig nicht wieder herstellbar bzw. durch andere Maßnahmen oder die Schaffung neuer Biotope nicht ersetzbar.

    Bezüglich der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen ist zusätzlich anzumerken, dass die angesetzten, fachlich nicht begründeten, Berechnungsfaktoren nicht ausreichen.

    Wir weisen außerdem darauf hin, dass es sich bei dem Wald nördlich der Moorkultur nicht wie angegeben um einen Kahlschlag, sondern eine wertvolle standortgerechte Naturverjüngung handelt. Es müsste hierfür somit ein wesentlich höherer Ausgleichsfaktor veranschlagt werden.



II. Grundwasser, Überschwemmungsgebiete, Oberflächengewässer und Quellen

  1. Grundwasser:

    Der BN widerspricht der Meinung, dass eine Beeinflussung des Grundwassers nicht gegeben sei, da der Grundwasserleiter "Unteres Mangfalltal" mit einem Großbrücken- und Dammbauwerk überquert werden soll. Die Grundwasserverhältnisse im Abflussbereich der "Kalten" wurden nicht geprüft und dargestellt. Dem BN ist bekannt, dass in diesem Gebiet die wasserführenden Schichten stark in ihrer Höhe und Beschaffenheit wechseln. Es besteht daher die große Gefahr, dass allein schon die Baumaßnahmen Drainagewirkungen zur Folge haben und große Teile der Feuchtwiesen im Kaltenbereich trockenfallen. Die Schädigung dieser Flächen wäre gravierend.

  2. Überschwemmungsgebiete:

    Der gesamte Einzugsbereich der Dettendorfer Kalten und der Kalten stellt für die Entschärfung der Hochwassersituation einen wichtigen Retentionsraum dar, der auf Dauer gesichert und von jeglicher Verbauung freigehalten werden muss.

  3. Oberflächengewässer:

    Von dem geplanten Vorhaben werden mehrere Oberflächengewässer negativ verändert. Der BN ist der Auffassung, dass diese Eingriffe in der UVS mit einer zu niedrigen Risikostufe bewertet wurden. Für die Querung und Veränderung aller betroffenen Fluss- und Bachverläufe muss zumindest die Risikostufe "sehr hoch" eingesetzt werden. Die Verlagerung des Kaltenarmes (Bau-km 1+520) stellt einen massiven Eingriff in das Flusssystem dar, was den primären Erhaltungszielen dieses FFH-Gebietes (Erhalt der Fließgewässerdynamik, Erhalt der Wasserqualität) widerspricht.

  4. Quellen:

    Der Quellbereich nordöstlich des Öllerschlößls und im Südteil des Egelseemooses wird gefährdet.



III: Lärmbelastung und Abgasbelastung

  1. Direkter Einfluß auf Wohngebiete:

    Der Einfluß der Lärm- und Abgasbelastung ist äußerst mangelhaft dargestellt. Im Verfahren wird auf eine Entlastung der Rosenheimer Innenstadt hingewiesen, die nach Auffassung des BN nicht eintreten wird (s. auch Gutachten von Prof. Dr. Knoflacher). Dagegen ist die Neubelastung bisher noch nicht oder wenig beeinträchtigter Wohngebiete nur sehr oberflächlich bewertet. Dies gilt für: Westerndorf bei Pang, Stocka, Oberkaltenbrunn/Unterkaltenbrunn, Schlipfham, Schwaig, Mitterhart und Fürstätt sowie den gesamten östlichen Stadtrand von Kolbermoor, den östlichen Gemeindebereich von Großkarolinenfeld, Wernhardsberg, Moos und Deutelhausen.

  2. Lärm- und Abgasausbreitung:

    Durch die bereits angesprochene Damm- und Brückenlage der Trassen wird der Ausbreitungskorridor von Emissionen größer als benannt. Die Zerschneidung des Frischluftzufuhrkorridors und die im Planungsraum vorherrschende Westwindströmung hätten den Eintrag von Schadstoffen bis in die Rosenheimer Innenstadt zur Folge. Die für diesen Bereich prognostizierte "Reduzierung der Abgasemissionen" (Planfeststellung 2.5.2) wird dadurch ad absurdum geführt.


IV. Landwirtschaft

  1. Existenzgefährdung für mehrere landwirtschaftliche Betriebe:

    Durch alle Trassen werden landwirtschaftliche Nutzflächen beansprucht und zerschnitten. Dies wird die Existenz mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe gefährden. Der BN sieht in der Sicherung und Förderung einer nachhaltigen, naturnahen Landwirtschaft eine der prioritärsten Aufgaben der heutigen Zeit. Die Neuschaffung von Verkehrsflächen muss sich diesem Ziel unterordnen (s. Ausführungsrichtlinien zur Agenda 21). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall Alternativen (Verbesserungen des ÖPNV) existieren und die prognostizierte Verkehrswirksamkeit der Straßenbaumaßnahme nicht gegeben ist (s. Punkt V).

  2. Schutz des Bodens:

    Der geplante Straßenbau ist mit den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Programmen zum Schutz der unvermehrbaren Lebensgrundlage "Boden" nicht zu vereinbaren. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass "Böden mit regionaler Sonderstellung" im Bereich der Kaltenaue (Risikostufe "hoch" bis "sehr hoch") überbaut werden.


V.Verkehrswirksamkeit

Die vom BN in Auftrag gegebene und im Rahmen des Raumordnungsverfahrens eingereichte Stellungnahme von Prof. Dr. Hermann Knoflacher (Stellungnahme vom 07.05.1997 zu verkehrstechnischen und verkehrspolitischen Aussagen im Raumordnungsverfahren für den Neubau der Bundesstraße B 15, Westtangente Rosenheim), die wir als Anlage nochmals beilegen, ist als wesentlicher Bestandteil auch der jetzigen Stellungnahme des BN zu berücksichtigen. Da die Begründung bezüglich der Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme im wesentlichen die Gleiche wie im ROV ist, gelten die Ausführungen von Prof. Dr. Knoflacher unverändert auch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens.

  1. Verkehrsreduzierung:

    Das Ziel der Straßenplanung, die Verkehrsbelastungen der Stadt Rosenheim zu reduzieren, wird nicht bzw. nur marginal erreicht. Die Entlastungswirkungen werden bei weitem überschätzt. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass für den gesamten Rosenheimer Raum ein erhebliches, zusätzliches Verkehrsaufkommen präjudiziert und bisher weniger vom Verkehr belastete Bereiche stärker beeinträchtigt würden (z.B. Straßensysteme an den vorgesehenen Anschlussstellen, generelle Verkehrsverlagerungen).

    Die Belastung des Straßennetzes wird nach dem Bau der geplanten Straße höher sein als die bereits vorhandene. Es muss sogar damit gerechnet werden, dass selbst die auf einen Prognosewert für das Jahr 2010 errechneten geringen Entlastungen nicht eintreten. Der Anteil des Nord-, Süd-Durchgangsverkehrs hat den geringsten Anteil am Gesamtdurchgangsverkehr in Rosenheim. Es ist anzunehmen, dass er auf der B 15, an der in den Raumordnungsunterlagen beschriebenen unteren Grenze von 9% liegt. Damit ist ein Straßenneubau nicht zu rechtfertigen! Da sich der Ziel- und Quellverkehr zum größten Teil auf das Stadtzentrum und direkt daran angrenzende Bereiche konzentriert ist mit einer Verkehrsentlastung nicht zu rechnen. Eine wesentliche Entlastung durch den Bau einer Umgehungsstraße ist ohnehin nicht möglich, da allein das Binnenverkehrsaufkommen ca. 50% der gesamten Verkehrsbelastung verursacht. Wenn weiter berücksichtigt wird, dass mehr als die Hälfte aller Autofahrten Strecken von max. 3 km bis 5 km Länge umfassen, ist nicht mit einer kurzwegigeren Verteilung des Verkehrs zu rechnen.

    Wir weisen außerdem darauf hin, dass das vorliegende Verkehrsgutachten von Prof. Dr. Kurzak nach Ansicht des BN schwerwiegende Mängel aufweist, da den Prognosen bisher nicht existierende Straßen (z.B. die Staatsstraße Panorama-Schwaig) zu Grunde gelegt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten das auch der Hinweis im Erläuterungsbericht auf die überregionale Entwicklung im Zusammenhang mit der geplanten B 15 neu von Regensburg bis zur geplanten A 94 ins Leere geht. Die Verwirklichung beider Straßenbauvorhaben ist derzeit nicht absehbar und kann deshalb nicht zur Rechtfertigung des gegenständlichen Vorhabens herangezogen werden. Der BN ist daher der Auffassung, dass dem Bau der Westumfahrung Rosenheim insgesamt die Planrechtfertigung abgesprochen werden muss.

  2. Alternativenprüfung:

    In den vorliegenden Planungsunterlagen wurden Alternativen zum Straßenbau nicht bzw. nicht ausreichend untersucht. Der BN ist der festen Überzeugung, dass bei entsprechenden Investitionen in den regionalen ÖPNV, statt der geschätzten 120 Mio. DM für die Westtangente, eine deutliche Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs im Raum Rosenheim zu erreichen wäre. Es ist offensichtlich, dass für die Verlagerung auf umweltfreundliche ÖPNV-Systeme ein großes Potential vorhanden ist, da in der Stadt Rosenheim der Anteil des ÖPNV mit derzeit nur 7% bis 8% am Gesamtverkehr weit unter dem Durchschnitt vergleichbarer Städte (20% bis 30%) liegt. Die vorhandene Schieneninfrastruktur wird bisher ebenfalls völlig unzureichend oder teilweise gar nicht genutzt. Voraussetzung für eine Verlagerung auf den ÖPNV wäre auch die Verbesserung der Attraktivität dieser Verkehrssysteme. Der BN ist der Auffassung, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der geplanten Westtangente, selbst ohne Berücksichtigung der ökologischen Folgeschäden, nicht zu verantworten ist.


Schlusswort:

Übergeordnet zu all den o.g. Einzelaspekten, die schon für sich genommen eine negative Gesamtbewertung des Vorhabens zur Folge haben müssen, weist der BN eindringlich auf die in der Agenda 21 festgeschriebenen Bedingungen und Zielvorgaben für eine nachhaltige, zukunftsfähige Entwicklung hin. Eine Straßenplanung, wie sie hier vorliegt, kann nicht mit den Forderungen der Agenda 21 in Einklang gebracht werden. Der BN beruft sich darüber hinaus auf den Artikel 141 der Verfassung des Freistaates Bayern: "Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlage zu schützen, ... die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen, ... die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten".

Mit freundlichen Grüßen
gez. Ernst Böckler
1. Vorsitzender der BN-Kreisgruppe Rosenheim

Kurt Schmid
Regionalreferent