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Wasserburg am Inn

Stellungnahme zum Landschaftsschutzgebiet Inntal-Süd

Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Erlass einer Verordnung des Landkreises Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet „Inntal-Süd“

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (BN) bedankt sich für die Zusendung der Unterlagen zum Änderungsverfahren und die Beteiligung am Verfahren.

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. hat die Kreisgruppe Rosenheim mit der Stellungnahme zum Änderungsverfahren beauftragt. Die Kreisgruppe Rosenheim nimmt deshalb in Vertretung der angeschriebenen Ortsgruppen und im Namen des BN-Landesverbandes wie folgt Stellung:

A. Allgemeines

Das Inntal südlich von Rosenheim bis zur Landesgrenze ist seit Erlass der Landschaftsschutzverordnung von 1952 einer damals nicht unbedingt vorhersehbaren stürmischen Siedlungsentwicklung ausgesetzt gewesen, die das Inntal in diesem Bereich zu einem stark zersiedelten Landschaftsraum gemacht hat.

Diese Entwicklung hat sich im gesamten Inntal-Süd vollzogen, auch eben innerhalb der Flächen des Landschaftsschutzgebietes (LSG), so dass der Schutzzweck, die Erhaltung der typischen Voralpenlandschaft mitsamt ihrem Siedlungsbild, vielfach nicht erreicht worden ist.

Die Folge davon sind damit auch Siedlungsteile, die im LSG liegen, dort unter Nichtbeachtung oder Umgehung der LSG-Verordnung oder auch durch fragwürdige Erlaubnisverfahren entstanden oder erweitert worden sind und jetzt unter anderem den Grund für die angestrebte Veränderung des LSG liefern.

So verständlich die Gründe für die Änderung der LSG-Verordnung sind, so darf dabei nicht übersehen werden, dass es vor allem die mangelnde Durchsetzung des Landschaftsschutzes ist, die zu den jetzt gegebenen Verhältnissen geführt hat.

Insofern ist der BN auch sehr skeptisch, ob sich durch eine neue Verordnung daran etwas verbessert. Nichtsdestoweniger gibt der BN die Hoffnung nicht auf, dass in Zukunft vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage dem Schutzzweck besser entsprochen wird, auch im Konfliktfall mit ökonomischen Interessen!

Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht sowohl Gebietsherausnahmen, die vom BN bedauert werden, als auch Gebietserweiterungen vor, die natürlich sehr begrüßt werden.

Insgesamt wird die Chance allerdings versäumt, den Landschaftsschutz auf den gesamten Inntalbereich unter lediglich Ausschluss der geschlossen bebauten Siedlungsflächen auszudehnen, wie es angesichts der bedrohten Natur und Landschaft samt dem noch in Teilen bestehenden traditionellen Landschaftsbild angezeigt wäre. Dies gilt besonders auch vor dem Hintergrund des seit 1952 gewachsenen Natur- und Umweltbewusstseins und der Einsichten in die massive Bedrohung von Natur, Landschaft und auch Kultur durch die moderne industriell-ökonomisch dominierte Gesellschaft, in der zudem die Erholungsfunktion der freien und frei zugänglichen Landschaft immer wichtiger wird.

Der vorliegende Verordnungsentwurf hinterlässt den bitteren Geschmack der möglichst konfliktfreien Anpassung an die industriell-kommerziellen Interessen von Wirtschaft und Kommunen. Das vorgeschlagene Landschaftsschutzgebiet ist deshalb aus Sicht des BN auf eine zu kleine Fläche insgesamt begrenzt und bleibt somit im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Landschaft des Inntals in seiner Gesamtheit ein „zahnloser Tiger“.

Der Landkreis Rosenheim und die Stadt Rosenheim liegen innerhalb der Gebietskulisse der Alpenkonvention. Unter Anlegung der Maßstäbe der Alpenkonvention, einer die Mitgliedsstaaten verpflichtenden internationalen Vereinbarung vom 20 Dezember 1994 und des darin enthaltenen Protokolls „Natur- und Landschaftspflege“ erscheint das LSG Inntal-Süd in Verordnungstext und Gebietskulisse als zu dürftig angelegt. Artikel 10, 11 und 12 dieses Protokolls, das auch vom Land Bayern ratifiziert worden ist, geben die Grundlage für eine Erweiterung des Landschaftsschutzes gegenüber dem bisherigen LSG von 1952.

Insbesondere werden hier auch und gerade Forderungen erhoben nach:

  • Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
  • Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente,
  • Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften
  • Erhaltung und Pflege bestehender Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes
  • Erweiterung und Neuausweisung von Schutzgebieten, wo erforderlich

Die LSG-Verordnung sollte nach Auffassung des BN aus der Alpenkonvention abgeleitet werden und diese widerspiegeln.

Im Sinne der eingegangenen Verpflichtungen der Alpenkonvention hält der Bund Naturschutz eine wesentliche Erweiterung des LSG Inntal-Süd gegenüber dem bisherigen Stand auf den gesamten Talraum des Inntals unter lediglich Ausschluss der geschlossen bebauten Siedlungsflächen für erforderlich.
Die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten von Gemeinden werden dadurch nicht generell ausgeschlossen. Die Entwicklung unterliegt jedoch dem Erlaubnisverfahren nach LSGVO und bedarf damit besonderer Nachweise der Notwendigkeit und Unausweichlichkeit.

Der BN hält es weiter für erforderlich, dass die Flora-Fauna-Habitat (FFH-) Gebiete im Inntal sowohl nach ihren Flächen wie auch nach ihren Erhaltungs- und Entwicklungszielen explizit in die LSG-Verordnung miteinbezogen werden.
Die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete, d.h. der Erhalt und die Wiederherstellung der in der Gebietsausweisung genannten Lebensraumtypen und der darin vorkommenden Tiere sind unbedingt zu berücksichtigen. Die Erhaltungsziele und deren Umsetzung müssen nach Auffassung des BN Bestandteil der LSG-Verordnung werden.

Der BN fordert, dass die Aussaat und Aufzucht von gentechnisch veränderten Pflanzen und eventuell auch anderer Organismen im LSG ausdrücklich untersagt wird.

Der BN fordert außerdem einen wirksamen und auch polizeilich klar verfolgbaren Schutz vor Beeinträchtigungen im LSG durch störende Freizeitaktivitäten, gemäß der bisherigen LSG-Verordnung § 3 d, e, f und g sowie Abhalten von Freiluftparties und Grillfesten.

Hierzu ist es notwendig, die verbotenen Taten möglichst klar zu benennen, so dass die Feststellung und Ahndung durch die Polizei ohne Auslegungsunsicherheit schnell und wirksam sein kann.

B. Einwände und Anregungen bzw. Forderungen im Einzelnen

1. Einverständnis mit Änderungen

Der BN ist einverstanden mit der Herausnahme von geschlossen bebauten Siedlungsbereichen, auch wenn manche davon störende Streusiedlungen sind, die keinen Zusammenhang mit den Ortszentren haben. Aber es sind halt die nicht wieder gutzumachenden Sünden der Vergangenheit.

Es sind dies die Gebiete - von Süd nach Nord -:

  • Gebiet „Kiefer“, begrenzt von Bahnlinie im Westen, Inn im Süden, Autobahn im Osten und Klausenbach bzw. Kieferbach im Norden
  • Gebiete bei Oberaudorf „Siedlung Inntalstraße“ bzw. „Innsiedlung“ und Siedlung „Erlenau“ nördlich davon, beide westlich der Autobahn inselartig herausgenommen
  • Siedlungsgebiete in Oberaudorf östlich der Bahnlinie, jedoch ohne die vorgeschlagenen Erweiterungsflächen
  • Siedlungsgebiet von Reisach zwischen Autobahn und Staatsstraße 2089
  • Siedlungsgebiet bei der Bahnhaltestelle Flintsbach-Fischbach
  • bestehendes Gewerbegebiet östlich der Bahnlinie in Flintsbach. So wie jetzt, ohne Erweiterungsflächen!
  • bestehendes Siedlungsgebiet mit Sportplatz östlich der Bahnlinie nördlich der Straße St 2363 und südlich der Waldfläche
  • Siedlungsbereich von Nußdorf westlich der Straße RO 1 im jetzt bestehenden Umfang ohne die Erweiterungsflächen
  • Siedlungsbereiche von Neubeuern, Altenmarkt, Fröschenthal und Altenbeuern im jetzt bestehenden Umfang ohne die Erweiterungsflächen
  • Siedlungsgebiete von Reischenhart, Langweid, Kirchdorf am Inn, östliche Grenze wie vorgeschlagen, westliche Grenze B15
  • Siedlungsgebiete von Raubling/Redenfelden/Pfraundorf bis zur nördlichen Grenze Autobahn wie vorgeschlagen
  • Siedlungsgebiete in Breiteich im jetzt bestehenden Umfang, ohne die Erweiterungsflächen nördlich
  • Siedlungsbereich Gmein bei Rohrdorf im jetzt bestehenden Umfang ohne die südlich und nördlich vorgesehenen Erweiterungsflächen
  • Siedlungsgebiet Thansau zwischen St 2359 und Rohrdorfer Achen, und den bestehenden Siedlungsgrenzen im Süden und Norden ohne die vorgesehenen Erweiterungsflächen
  • Siedlungsgebiet Thansau-Ost im bestehenden Umfang ohne die Erweiterungsflächen nach Süden
  • Siedlungsgebiet Thansau-Zentrum ab Höhe Sailerbach – Kreuzung Bahnlinie/St 2359 in den vorgeschlagenen Grenzen bis zum Gebiet der alten Ziegelei (jetzt Gewerbegebiet und LKR – Müllumladestation)

2. Ablehnung von Änderungen

Der BN lehnt die Herausnahme folgender Gebiete aus dem LSG entschieden ab – von Süd nach Nord – :

  • Gebiet östlich der Bahnlinie und nördlich des Klausenbachs bzw. Kieferbachs in Kiefersfelden. Trotz der Autobahn und des LKW-Rasthofs in Nachfolge der Grenzstation sowie der geringfügigen Bebauung mit Wohnhäusern zwischen Autobahn und Kieferer See, bildet dieses Gebiet noch einen wichtigen Nord-Süd-Korridor sowohl zwischen Bahnlinie und Autobahn, wie auch zwischen Autobahn und Inn. Es sollte wegen der zu befürchtenden Riegelwirkung im an dieser Stelle ohnehin schon engen Inntal von weiterer Bebauung unbedingt freigehalten werden. Insbesondere die wohl als Gewerbegebiets-Reservefläche nördlich des Autobahnzubringers zwischen Autobahn und Bahnlinie vorgesehene Fläche darf nicht aus dem LSG herausgenommen werden, ohne die Landschaft massiv zu beschädigen!
  • Gebiet zwischen Autobahn und Inn und nördlich der Straße Oberaudorf-Grenzübergang Niederndorf. Diese Herausnahme dient vermutlich dem Zweck der Bildung eines Gewerbegebietes, für das u.E. kein Bedarf besteht und das sich landschafts- und erholungsstörend besonders durch seine Riegelwirkung auswirken würde.
  • Erweiterungsflächen für bestehende Siedlungsgebiete am östlichen Ortsrand von Oberaudorf. Im Gegenteil wäre es notwendig, hier die Ortsränder zu sichern, die Ortsausdehnung in die Innauen zum Stillstand zu bringen und das Landschaftsbild durch Eingrünung der offenen Ortsränder zu verbessern!
  • Die kleinen Flächen östlich der Bahnlinie zwischen Niederaudorf und Fischbach. Es handelt sich um geringfügige Flächen, bei denen nicht schlüssig ersichtlich ist, warum sie herausgenommen werden sollen und damit auch die Grenzziehung des LSG ohne Not unübersichtlich wird. Die geringfügige Bebauung (Einöden) rechtfertigt noch keine Herausnahme.
  • Gebiet östlich der Bahnlinie in Flintsbach, zwischen bestehendem Gewerbegebiet im Süden und Straße Brannenburg-Nußdorf im Norden. Es handelt sich um landwirtschaftlich wertvolle Flächen, die nach dem Sündenfall des südlich angrenzenden Gewerbegebiets unbedingt von Bebauung freigehalten werden sollten, noch dazu Bahnlinie und Straße sinnvolle und augenfällige, klare Grenzen darstellen. Im Hinblick auf weitere Gründe wird hier auf die Stellungnahme des Landesbund für Vogelschutz verwiesen.
  • Gebiet (Sondergebiet Bundeswehr und LKW-Hof Spedition Dettendorfer) südlich der Straße Degerndorf/Nusßdorf und westlich des Inn. Die Anlagen der Bundeswehr sind unter dem Sonderstatus Verteidigungsanlagen im LSG entstanden, der LKW-Hof Spedition Dettendorfer unter recht merkwürdigen Umständen (siehe Vorgänge hierzu und insbesondere nachträgliche Feststellungen der Regierung von Oberbayern zum Genehmigungsverfahren) und bilden Sonderanlagen im LSG. Die Flächen jetzt herauszunehmen hält der BN für einen Fehler, da dadurch ein eventuell möglicher Rückbau nach Nutzungsende überhaupt nicht mehr möglich wäre. Solange das Gebiet im LSG enthalten ist, bietet sich in der Zukunft immerhin die Chance, die Beeinträchtigungen der Landschaft wieder zu beseitigen
  • Gebiete westlich und nördlich der bestehenden Siedlungsbereiche von Nußdorf, zwischen Inn und Straße St 2359. Diese Herausnahmen dienen offensichtlich der Erweiterung der Siedlungsflächen von Nußdorf und sind abzulehnen! Bei weiterer so massiver Bebauung verliert Nußdorf seinen anmutigen Dorfcharakter, wertvolle freie typische Landschaft (samt landwirtschaftlicher Böden!) um die Seilenau geht verloren und zum Inn hin entsteht ein allen Grundsätzen des Landschaftsschutzes entgegenstehender Siedlungsriegel quer übers Tal! Die wichtige gliedernde Freifläche zwischen jetzigem Ortsrand – westlich von Nußdorf - und der ohnehin problematischen Bebauung nahe der Innstaustufe ginge unwiederbringlich verloren! Dies ist absolut nicht im Sinne des Art 10 BayNatSchG!
  • Gebiete nördlich von Neubeuern/Altenmarkt/Fröschenthal, rund um Neuwöhr. Auch hier ist die Absicht weiterer Bebauung erkennbar! Die Siedlungsbereiche von Altenmarkt, Fröschenthal, Neuwöhr drohen dadurch zusammenzuwachsen zu einem gesichtlosen Häuserbrei und einem stadtähnlichen Erscheinungsbild. Dies würde Charakter und Ortsbild von Neubeuern stark verändern, zu Verlust von gliedernden Grünflächen führen und entspricht nicht dem Schutz der Landschaft, sondern leistet der unguten Veränderung der traditionellen, zu schützenden Inntal-Landschaft Vorschub. Hier gilt es, die LSG- Grenze entlang des nördlichen Ortrandes von Neubeuern und ab Altenbeuern entlang der St 2359 festzulegen!
  • Gebiet südlich und nördlich von Gmein, westlich der St 2359 in Rohrdorf. Wieder werden durch die Herausnahme aus dem LSG Erweiterungsflächen zur Siedlungs- und in diesem Bereich wohl Gewerbegebietsausweisung geschaffen. Dies ist nicht vereinbar mit dem eigentlichen Ziel, die Landschaft zu schützen, Boden zu bewahren und der Natur Raum zu schaffen
  • Gebiete westlich der St 2359 zwischen Thansau-Süd und Thansau-Zentrum. Diese wertvolle gliedernde Fläche sollte nicht insgesamt aus dem LSG entnommen werden. Die Gliederung der Ortsteile von Thansau durch diese Fläche ist zum Erhalt des offenen Landschaftsbildes notwendig und sollte nicht aufgegeben werden.
  • Gebiet „Bockau“ östlich der Innstaustufe Rosenheim. In diesem Bereich besteht eine Sondernutzung durch die Kläranlage Bockau und weiter durch das Logistikzentrum der Firma Hamberger, letzteres einer der schweren Sündenfälle in der langen Geschichte der schrittweisen Aushöhlung des Landschaftsschutzes im Raum Rosenheim! Die Kläranlage Bockau, ebenso wie jetzt die große von weitem sichtbare Halle des Logistikzentrums Fa. Hamberger sind nun Tatsache und haben im LSG kraft „Erlaubnis“ Platz gefunden. Der BN hält es aber für falsch, jetzt dieses Gebiet auch noch inselartig herauszunehmen. Wozu, wenn nicht für beabsichtigte Erweiterungen, vor allem des „Logistikzentrums“? Gerade aber dieser Entwicklung gilt es entgegenzusteuern und deshalb spricht sich der BN entschieden gegen die Herausnahme dieses Gebiets aus!

3. Vorschläge für Änderungen

Als Ergänzung zu den begrüßenswerten Gebietserweiterungen fordert der Bund Naturschutz neben der allgemeinen Forderung nach Ausdehnung des LSG auf den gesamten Talraum des Inntals (siehe Abschnitt A) die folgenden Gebietshereinnahmen:

  • Im Bereich Großholzhausen/Brannenburg wird vorgeschlagen, das LSG über die Autobahn hinweg nach Westen in den Bereich der Abdeckerfilze, Brandfilze, Schnepfenluck zu erweitern. Hier bietet sich die Möglichkeit der Vernetzung mit der reizvollen Landschaft am Fuße der Alpen hinüber nach Litzldorf und Bad Feilnbach.
  • Im Bereich Reisach wird vorgeschlagen, das LSG nach Westen in den Auerbachbereich entlang des Bachlaufs nach Trißl zu erweitern und über diesen Korridor die Verbindung zum LSG Auerbachtal herzustellen. Die Begründung liegt auch hier im Ziel der Vernetzung von Landschafts- und Naturschutzgebieten ganz allgemein. Außerdem ist gerade dieser Bereich eine wichtige landschaftliche Zäsur zwischen Ober- und Niederaudorf und ein sehr beliebter Naherholungsraum.
  • Im Bereich Thansau wird vorgeschlagen die Filzengebiete östlich der St 2359 von der Autobahn im Süden bis zum Bereich Mitterweg/Niedermoosen im Norden (Lauterbacher Filze, Rohrdorfer Holz, Rohrdorfer Filze, Hackerfilze) in das LSG einzubeziehen. Es handelt sich dabei um wertvolle Moor- und Moorwaldgebiete, die in großen Teilen sich in einem verhältnismäßig naturbelassenen Zustand befinden.
  • Im Bereich Neubeuern wird vorgeschlagen das LSG östlich der St 2359 zwischen Wasserleite im Süden und Siedlungsbereiche Neubeuern nach Osten zu erweitern bis Scheuern, Holzham, Sollach und Sonnert.
  • Im Bereich nördlich von Nußdorf wird vorgeschlagen das LSG von der St 2359 nach Osten bis an den Hangfuß bei Schneebichl, Zain, Breiten und weiter bis zum Siedlungsbereich Nußdorf zu erweitern.
  • Im Bereich südlich von Nußdorf wird vorgeschlagen das LSG von der RO 1 nach Osten zu erweitern bis zum jeweiligen Hangfuß, begrenzt von dem Siedlungsbereich Nußdorf im Norden und der Landesgrenze bei Windshausen im Süden.

Die vorgeschlagenen Erweiterungsflächen sind in den beiliegenden Karten dargestellt.

C. Einwände/Vorschläge zum LSG-Verordnungstextteil

Neben den Vorschlägen zum Text im Abschnitt A werden zusätzlich folgende Textänderungen vorgeschlagen:

Zu § 5 (1) 9
Es wird vorgeschlagen folgenden Textteil zu streichen: „In reine Nadelholzbestände“

Begründung: Ein überwiegender Nadelholzbestand hat nicht die ökologische Funktion von Laub-, Misch- und Auwaldbeständen. Das Verbot der Umwandlung in reine Nadelholzbestände ist deshalb nicht ausreichend, da bereits ein geringer Anteil an Laubbäumen ausreichen würde das Verbot zu umgehen. Bei den Nadelholzbeständen sollte auch unterschieden werden zwischen Fichten und Tannen.

Zu § 6 (2)
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: „Maßnahmen zur... und deren Ufer sowie nachweislich seit mindestens 10 Jahren vorhandener oder ausdrücklich genehmigter Entwässerungsgräben und Drainagen.“
Begründung: Das langfristige Ziel muss die Verringerung der Entwässerungsgräben und Drainagen sein. Der Bestandsschutz für alle vorhandenen Anlagen ist viel zu weitgehend. Viele Anlagen sind in den letzten Jahren illegal entstanden.

Zu § 8
Es wird vorgeschlagen § 8 wie folgt zu ergänzen:
§“8 (1) 1. „Maßnahmen oder Handlungen entgegen den Bestimmungen des § 4 vornimmt oder nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 -14 ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt“.
Begründung: Es ist notwendig nicht nur die Tatbestände nach der Erlaubnispflicht von § 5 mit Strafandrohung zu versehen sondern gerade auch Handlungen entgegen der Bestimmung von § 4.

Diese Stellungnahme ersetzt die z.T. direkt abgegebenen Stellungnahmen der Ortsgruppen.

Der Bund Naturschutz übernimmt zugleich die Stellungnahme der Inntalgemeinschaft vom 10.01.07 mit Ausnahme des letzen Absatzes unter Punkt 3 (Nussdorf).

Die Stellungnahme der Inntalgemeinschaft ist mit der angesprochenen Ausnahme damit Teil der Stellungnahme des BN.

Die unten aufgeführten Anlagen werden sobald als möglich nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Böckler
1.Vorsitzender
KG Rosenheim

Anlagen:
1. Stellungnahme der Inntalgemeinschaft vom 10.01.07
2. Gebietskarten zu den Vorschlägen nach B.3.