Antwort des 1. BM Allois Loferer auf den Offenen Brief zum Thema Einspeisemanagement
Sehr geehrter Herr Ruh,
vielen Dank für Ihre Zuschrift mit den Anfragen zum Stromnetz in Bad Endorf und Ihrer damit zum Ausdruck gebrachten Sorge um die Energiewende in unserer Gemeinde.
Unserer Antwort liegt die Zuarbeit verschiedener Sachgebiete und die Ergebnisse mehrerer Gespräche zugrunde.
Die Zuständigkeit für Stromnetz, Betrieb, Einspeisung, Einspeisevergütung etc. obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber. Netzbetreiber in großen Teilen des Markts Bad Endorf ist das Elektrizitätswerk Stern, die verbleibenden Gebiete betreut das Bayernwerk. Vom „Einspeisestopp“ betroffen waren die Versorgungsbereiche des E-Werks Stern.
Wir sind mit dem Sachgebiet Klimaschutz daher erneut mit Herrn Dr. Stern in Kontakt getreten, um den aktuellen Sachstand zur Einspeisung von erneuerbaren Energien im Ort einzuholen. Im persönlichen Gespräch konnten wir uns davon überzeugen, dass die Verantwortlichen des Elektrizitätswerks Stern mit Hochdruck an einer zukunftsfähigen Lösung für das Versorgungsgebiet arbeiten. Das betrifft im Schwerpunkt die Errichtung von zwei zusätzlichen 10 MW-Zuleitungen.
Zusätzlich und vordergründig ist auch das Thema Abschalteinrichtungen im Fokus. Der Gesetzgeber verlangt das für Anlagen ab einer Spitzenleistung von 25 kWp. Für Anlagen mit einer Leistung unter diesem Grenzwert gilt offenbar keine Verpflichtung – so zumindest interpretieren wir §9 EEG.
Die Fragestellung des Netzbetreibers lautet nun, ob das für die Einspeisung zuständige örtliche EVU im Rahmen der Gesetzeslage auch unterhalb des Grenzwertes eine Abschaltvorrichtung verlangen kann, um neuen Anlageneigentümern die zusätzliche Einspeisung ins Netz außerhalb der wenigen voraussichtlichen Spitzenerzeugungs-Abregelungstage pro Jahr zu ermöglichen. Das wäre vermutlich die vernünftigste Lösung, um dauerhaft neue Anlagen auch für Netzeinspeisung in Betrieb nehmen zu können. Die Eigentümer neuer Kleinanlagen bis 25 kWp müssten dem zustimmen, indem sie die geplante Anlage mit dieser technischen Einrichtung ergänzen, die auch zusätzliche Kosten erzeugen wird.
Wie das EEG diesbezüglich auszulegen ist bzw. ob und wie der Gesetzgeber diese Fragestellung beantwortet, ist vom Netzbetreiber zu klären.
Persönlich ergänzen möchte ich, dass kleine PV-Anlagen zuvorderst der Eigenversorgung dienen können. Mit einem Speichersystem ausgestattet und vom Fachmann sorgfältig geplant können im Eigenverbrauch stolze Autarkiewerte (rund um die 80%) erzielt werden. Solche Anlagen können auch ohne Einspeisungsvertrag für den Eigenverbrauch installiert und in Betrieb genommen werden. Jede eigenverbrauchte kWh Strom senkt die persönlichen Kosten für Strombezug vom EVU. Die Einspeisevergütung in ihrer jetzigen Form ist dabei ein Zubrot, sollte aber im privaten Bereich nicht die hauptsächliche Veranlassung zur Erstellung einer haushaltsbezogenen Kleinanlage sein. Strom zu verbrauchen, wo er entsteht, ist die beste Prävention vor Netzüberlastung. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diesen Denkansatz in Ihrer Verbandsarbeit berücksichtigen würden.
Selbstverständlich leiten wir Ihre Anfrage zur Information an die Mitglieder des Marktgemeinderats gemeinsam mit unserer Stellungnahme als Antwort weiter.
Im Übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie keine Bürgeranträge im Sinne des Art. 18b Gemeindeordnung (GO) stellen können, weil das Gesetz hier auf die Wahlberechtigten (vgl. Art. 15 Abs. 2 GO sowie Art. 1 GLkrWG) abstellt. Wir bitten Sie, dies zukünftig zu berücksichtigen, um Missverständnisse bzgl. etwaiger verfahrensmäßiger Ansprüche zu vermeiden.
Herzlichen Dank für Ihr Engagement!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die weihnachtliche Festzeit,
Alois Loferer
Erster Bürgermeister