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Wasserburg am Inn

Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung (§3 Abs.1 BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 65 "Kurf"

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach unserer Auffassung ist eine Bebauung in dem geplanten Ausmaß sehr massiv. Wir regen deshalb an, ein Gesamtkonzept zur Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus in Bad Endorf zu entwickeln, an dem man sich hier hätte orientieren können. Sowohl Tagestourismus (Busreisen) also auch Tagungstourismus stellen keine besondere und nachhaltige Beziehung der Gäste zum Naturraum her, sondern sind letztendlich vom Standort her austauschbar und in sich abgeschlossen, was auch den wirtschaftlichen Nutzen für die Gemeinde begrenzt. Die vorliegende Planung ist somit weniger Ausdruck einer koordinierten, zielstrebigen Entwicklung des Tourismus in Bad Endorf, als vielmehr ein stattgeben des Expansionsdranges eines bestehenden Tourismusunternehmers, zu dem nachträglich eine entsprechende Planung erstellt wird.

Die vorliegende Planung vorausgesetzt, merken wir an:

  1. 1. Lage

Das Bauprojekt befindet sich in einer exponierten Lage inmitten einer bäuerlichen Kulturlandschaft mit engem Bezug zum Erholungsgebiet Simssee. Dies erfordert eine besondere und sensible Rücksichtnahme auf die Wirkung auf das Landschaftsbild. Aus unserer Sicht wäre hierzu eine arrondierende Streuobstwiese geeignet.

 

  1. 2. Natur- und Artenschutz

Ein Umweltbericht liegt noch nicht vor. Es ist eine naturschutzrechtliche Prüfung zu veranlassen, wobei in die Bilanzierung von Ausgleichsflächen auch die Böschungen an den beiden zu verbreiternden Zufahrtsstraßen einbezogen werden müssen.

Im Pflegegebot 2 des Grünordnungsplanes mit der Wildhecke, die sehr begrüßt wird, sollte auch nach Möglichkeit eine naturnahe etwa 2-schürig zumähende Blumenwiese vorgesehen werden. Nachdem es sich um den weniger attraktiven schmalen Streifen an der Nordseite des Gebäudes handelt, kanndort vermutlich auf eine Nutzung als Liegewiese mit kurzgeschorenem Rasen ganz oder wenigstens zum Teil verzichtet werden.Hinsichtlich des Artenschutzes wird auf § 44 "Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten" des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) hingewiesen.

Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Arten zu stören, zu verletzen, zu töten, zu beschädigen oder zu zerstören. Es ist im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass im Kontext der Satzung umgesetzte Bauvorhaben weder durch ihre Errichtung oder ihren späteren Bestand den Regelungen des § 44 BNatschG entgegenstehen. Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung vorhabensbedingter Schädigungs- oder Störungsverbotstatbestände von gemeinschaftlich geschützten Arten sind, z.B.

- Die Entfernung und Rodung von Bäumen und Gehölzen ist nur außerhalb der Vogelbrutzeit zulässig. Der vorgegebene Zeitpunkt für eine Rodung liegt demnach zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar. Rodungsarbeiten sind nur innerhalb dieses Zeitraums durchzuführen.

- Der Abbruch der beiden Bestandsgebäude darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar erfolgen. Holzverkleidungen an Fassaden sind von Hand abzutragen. Vor den Abbrucharbeiten sind die Gebäude durch Fachpersonal auf Vorkommen von gebäudebrütenden Vögeln und Fledermäusen zu untersuchen.

Bei den Beleuchtungsanlagen sind grundsätzlich die Vorgaben des Artikel 11a Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG zu berücksichtigen:

- Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden.

- Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.

- Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Die Verwendung von LED mit 3.000K (warmweißes Licht) emittiert i.d.R. kein UV-Licht. Bei der Verwendung rückseitiger Blenden in Richtung der Erschließung kann das emittierte Restlicht auf ein Lux gemindert werden und entspricht der Helligkeit einer Vollmondnacht.

  1. 3. Flächenversiegelung / Grünordnung

Insgesamt, wie auch insbesondere bei den ca. 80 -90 oberirdische Stellplätze für KfZ ist darauf zu achten, dass möglichst keine Flächenversiegelung stattfindet bzw. diese auf ein unvermeidbares Minimum reduziert wird. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit durch eine geeignete Planung für den Fall von Starkregenereignissen Rückhaltevolumen geschaffen werden kann.

Es werden ca. 22 Bäume gerodet und nur 13 als Ersatz gepflanzt, davon 10 nur als von „mittlerer Größe“ festgesetzt wurden – es ist darauf zu achten, dass der Ausgleich vollständig und gleichwertig stattfindet. Der zu erhaltende Altbestand im nordwestlichen Bereich ist ausreichend während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen   

Matthias Ruh Dr. Erwin Rupprecht

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender